Änderung eines Arbeitsvertrages
Grundsatz
Der Inhalt eines Arbeitsvertrages kann grundsätzlich nicht einseitig verändert werden.
Änderungsfälle
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende Aenderungsfälle denkbar:
- Funktionen-Aenderung
- Lohnreduktion
- Arbeitszeit
- Fringe Benefits
- Betriebsübergang


