Grundsatz
Der Inhalt eines Arbeitsvertrages kann grundsätzlich nicht einseitig verändert werden.
Änderungsfälle
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind folgende Änderungsfälle denkbar:
- Funktionen-Änderung
- Lohnreduktion
- Arbeitsort
- Arbeitszeit
- Fringe Benefits
- Betriebsübergang